Presseausweis beantragen

Nachfolgend finden Sie hintereinander folgende Informationen:

Presseausweis beantragen:

  1. Laden Sie das Presseausweisantragsformular herunter und füllen Sie es aus.
  2. Lesen Sie sich das HINWEISBLATT zum Antrag auf Ausstellung des bundeseinheitlichen Presseausweises durch.
  3. Sofern Sie die dort gennannten Voraussetzungen erfüllen, schicken Sie das Antragsformular inkl. eines aktuellen Fotos an VNZV e.V., Schiffgraben 17, 30159 Hannover. Das Antragsformular bitte im Original zusenden; das Foto bitte als jpg-Datei an presseausweis@vnzv.de
  4. Fügen Sie die entsprechenden Belege bei, aus denen ersichtlich wird, dass Sie hauptberuflich als Journalist tätig sind.

Beantragung eines Folgepresseausweises:

  1. Schicken Sie eine Mail an presseausweis@vnzv.de und beantragen Sie unter Angabe der Presseausweisnummer (die Nummer beginnt mit 35) den Ausweis für das Folgejahr. Fügen Sie die erforderlichen Belege (siehe oben Punkt 4) bei.
  2. Teilen Sie uns sämtliche Änderungen Ihrer persönlichen Daten mit, die für die Ausstellung des Presseausweises relevant sind. Informationen dazu und zum Datenschutz finden Sie in den Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten für den Antrag auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises.

HINWEISBLATT zum Antrag auf Ausstellung des bundeseinheitlichen Presseausweises

1. Zuständigkeit für die Ausstellung von Presseausweisen

Seit 2018 stellt der VNZV wieder den bundeseinheitlichen Presseausweis aus. Die Innenministerkonferenz und der Trägerverein des Deutschen Presserats haben sich im Dezember 2016 auf dessen Wiedereinführung geeinigt. Der Ausweis soll dazu dienen, den Nachweis zu erleichtern, anerkannter Vertreter der Presse zu sein. Auf der Rückseite des bundeseinheitlichen Presseausweises findet sich der folgende Text, der vom Vorsitzenden der Innenministerkonferenz unterzeichnet worden ist: „Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Dieser Presseausweis soll den/die Ausweisinhaber(in) in der Wahrnehmung seines/ihres Auskunftsrechtes gegenüber Behörden unterstützen. Er soll, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen verweigert werden muss, seine/ihre Berufsausübung innerhalb behördlicher Absperrungen zur aktuellen Berichterstattung erleichtern. Der Presseausweis erleichtert den Behörden die Überprüfung, wer als Vertreter(in) der Presse tätig ist.“ Die ausstellungsberechtigten Verbände des bundeseinheitlichen Presseausweises finden Sie auf der Internetseite https://www.presserat.de/presseausweis.html. Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. hat die Ausstellung der Presseausweise auf seine Landesverbände übertragen. Der VNZV ist einer dieser Landesverbände. Die Zuständigkeit eines Landesverbands ist dann gegeben, wenn sich der im Personalausweis angegebene Wohnsitz des Antragstellers im Verbandsgebiet befindet. Bei angestellten Journalisten (Redakteuren/Volontären) muss sich der Firmensitz des Verlages/Arbeitgebers im Verbandsgebiet befinden bzw. der Verlag muss Mitglied im Verband sein. Die Erteilung des Presseausweises erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft in unserem Verband.

2. Wie wird der Presseausweis beantragt?

2.1 Erst-/Neuantrag

Bei erstmaliger Beantragung eines Presseausweises beim VNZV benutzen Sie bitte das Presseausweis-Antragsformular. Sie können das Antragsformular entweder ausdrucken und manuell ausfüllen oder direkt am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken und falls erforderlich (s. unter 5.) zusammen mit den Nachweisen per Post an den VNZV senden. Vergessen Sie nicht, den Antrag zu unterschreiben und ggf. (s. unter 5.1) unterschreiben zu lassen. Eine Übermittlung per Fax oder online ist wegen der erforderlichen Prüfung der rechtsgültigen Unterschrift leider nicht möglich. Das Passfoto kann auch separat per Mail als jpg-Datei an presseausweis@vnzv.de geschickt werden.

2.2 Folgeantrag

Folgeausweise können jährlich im vereinfachten Verfahren formlos schriftlich auch per E-Mail an presseausweis@vnzv.de beantragt werden. Aktuelle Nachweise einer bestehenden journalistischen Tätigkeit sind uns grundsätzlich jedes Jahr aufs Neue einzureichen. Ein neues Passfoto senden Sie uns bitte nur bei Erforderlichkeit zu.

3. Grundsatz für die Ausgabe von Presseausweisen

Die Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise werden nur an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen.

4. Erläuterungen zum Grundsatz für die Ausgabe von Presseausweisen

4.1 Journalisten sind für die Presse (Zeitungen und Zeitschriften in Print und online), für Nachrichtenagenturen und Pressedienste, für Hörfunk und Fernsehen sowie für On- und Offline-Medien tätig. Nicht jede redaktionelle Tätigkeit berechtigt jedoch zum Führen eines Presseausweises. Bildjournalisten (Fotoreporter) sind Wortjournalisten gleichgestellt. 4.2 Das in den Grundsätzen (s. Nr. 3) genannte Erfordernis einer verantwortlichen, im öffentlichen Interesse liegenden journalistischen Tätigkeit verlangt eine am Pressekodex orientierte, unabhängige Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen in öffentlich zugänglichen Publikationen. Die redaktionelle Tätigkeit für Druckschriften, mit denen ganz oder überwiegend pressefremde Zwecke verfolgt werden (z. B. Veranstaltungskalender, Werbeprospekte, PR-Broschüren oder Anzeigenblätter, sofern sie keine unabhängige redaktionelle Berichterstattung enthalten), begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Presseausweises. Aus dem gleichen Grund zählen auch Mitarbeiter von PR-Abteilungen von Unternehmen oder Verbänden, die überwiegend die eigene oder eine fremde Firma/Institution werblich-publizistisch vermarkten, nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen. 4.3 Journalisten üben ihren Beruf als freie Journalisten (selbstständig oder arbeitnehmerähnlich) oder als festangestellte Arbeitnehmer aus. Eine journalistische Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die in den einschlägigen Tarifverträgen genannten Tätigkeitsmerkmale gegeben sind. Personen, die zwar in einem Verlag oder einer Redaktion arbeiten, die aber die geforderten Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllen, können keinen Presseausweis erhalten. 4.4 Presseausweise dürfen nur an hauptberufliche Journalisten ausgestellt werden, die ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus journalistischer Tätigkeit erzielen. Überwiegend bedeutet, dass die Einkünfte zu mehr als 50 Prozent aus journalistischer Tätigkeit stammen müssen. Demnach können Personen keinen Presseausweis erhalten, die nur nebenberuflich, gelegentlich oder unentgeltlich journalistisch arbeiten. 4.5 Der Presseausweis darf nur für berufliche Zwecke verwendet werden. Presseausweise dürfen nicht erteilt werden, um jemandem die Aufnahme einer journalistischen Tätigkeit zu ermöglichen, zu erleichtern oder um dem Ausweisinhaber Vorteile zu verschaffen.

5. Nachweis der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit Die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist muss nachgewiesen werden.

5.1 Festangestellte Redakteure

Als festangestellter Redakteur führen Sie den Nachweis durch die Unterschrift und den Firmenstempel des Arbeitgebers auf dem Antragsformular, wodurch das Bestehen eines Vertragsverhältnisses als festangestellter hauptberuflicher Journalist bestätigt wird. In Zweifelsfällen ist der VNZV berechtigt, die Vorlage des Redakteursvertrages bzw. die Anmeldung zum Presseversorgungswerk zu verlangen.

5.2 Freiberufliche Journalisten

Wenn Sie freiberuflicher Journalist sind, müssen Sie in Ihrem Antrag eine formlose Erklärung abgeben, mit der Sie bestätigen, dass Sie hauptberuflich journalistisch im Sinne der o. g. Vergaberichtlinie (s. Nr. 4) tätig sind. Diese Erklärung ist durch Belege glaubhaft zu machen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass Sie die Bescheinigung eines Verlages oder eine Vertragsvereinbarung vorlegen, aus der die (ständige) freiberufliche Mitarbeit und deren Umfang hervorgeht. Der Nachweis kann auch geführt werden durch die Vorlage (Kopie) von namentlich gekennzeichneten Presseveröffentlichungen der letzten sechs Monate oder Honorarbescheinigungen der vergangenen sechs Monate oder eine plausible Kombination mehrerer Komponenten. Eine Mitgliedsbestätigung der Künstlersozialkasse allein reicht nicht aus, ein eindeutiger Bescheid der Künstlersozialkasse mit Hinweisen auf eine entsprechende hauptberufliche journalistische Tätigkeit hingegen schon. Auch die Erwähnung im Impressum einer Zeitung genügt als Nachweis einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit nicht.

5.3 Volontäre

Volontäre können in der Regel keinen Presseausweis erhalten. Ausnahmsweise ist die Erteilung eines Presseausweises möglich, wenn aus der Sicht des Verlages/der Redaktion der Presseausweis zur Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit unbedingt erforderlich ist. Ein Presseausweis sollte dann frühestens sechs Monate nach Beginn des Volontariats ausgestellt werden. Der Nachweis ist wie oben (5.1 Festangestellte Redakteure) beschrieben zu führen.

6. Prüfung der Anträge

Wir sind berechtigt, vor Erteilung eines Presseausweises die uns erforderlich erscheinenden Erkundigungen zur Prüfung Ihres Antrages einzuholen und weitere Nachweise zu verlangen, wenn uns die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen. Der Verband behält sich darüber hinaus vor, Missbrauch anzuzeigen.

7. Gültigkeit des Presseausweises

Der Presseausweis gilt für das auf dem Ausweis aufgedruckte Kalenderjahr und wird in der Regel ab Dezember des Vorjahres und bis einschließlich Januar des Folgejahres als gültig akzeptiert. Die Ausweise sind nur für eine Antragssaison gültig und müssen jedes Jahr neu beantragt werden. Jedes Jahr muss auch der Nachweis der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit (s. Ziffer 5) neu geführt werden.

8. PKW-Presseschild

Auf Wunsch – dies ist auf dem Antrag zu vermerken – wird für eine zusätzliche Gebühr (Ausnahme für festangestellte Journalisten von Mitgliedsverlagen) zu dem Presseausweis auch ein PKW-Presseschild ausgestellt. Das PKW-Presseschild darf nur zur Erfüllung der unmittelbaren journalistischen Aufgabe verwendet werden und gilt nur in Verbindung mit dem entsprechend gültigen Presseausweis und muss ebenfalls jedes Jahr neu beantragt werden. Das PKW-Presseschild entbindet nicht von der Einhaltung der Verkehrsvorschriften.

9. Gebühren – Eigentumsvorbehalt – Verlagswechsel

9.1 Gebühren für freie Journalisten und Journalisten bei Nicht-Mitgliedsverlagen

Netto

MwSt. (19 %) 

Brutto

Presseausweis: 57,61 € 10,95 € 68,56 €
Zweitausstellung Presseausweis: 25,00 € 4,75 € 29,75 €
PKW-Schild: 10,50 € 2,00 € 12,50 €
Die Steuernummer des VNZV lautet: 25/277/00521. Die Gebühr wird nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Die Presseausweisgebühren können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass bei Nichtzahlung eine Ausstellung für das nächste Jahr abgelehnt wird. Der Presseausweis ist personenbezogen und nicht verlagsbezogen, d. h. der Ausweis behält seine Gültigkeit auch dann, wenn Sie den Verlag/die Redaktion wechseln, solange die übrigen Voraussetzungen für das Führen eines Presseausweises unverändert gegeben sind. Der Presseausweis bleibt Eigentum des Landesverbandes und ist uns unaufgefordert zurückzugeben, sobald die Voraussetzungen für das Führen des Presseausweises entfallen (z. B. durch Wechsel der Tätigkeit).

10. Verlust – Zweitausstellung – Missbrauch

Im Falle des Verlustes eines Presseausweises bitten wir, uns dies schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Es kann dann ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Bei Wiederauffinden des verlorenen Ausweises ist uns dieser unverzüglich zurück zu geben. Für die Zweitausstellung eines Presseausweises bei Verlust, Namens- oder Adressänderung berechnen wir erneut Gebühren (s. Nr. 9). Bei einer uns bekannt werdenden missbräuchlichen Benutzung des Presseausweises bzw. des PKW-Presseschildes wird der Presseausweis eingezogen bzw. für ungültig erklärt.

Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten für den Antrag auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises

Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten für den Antrag auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises (Stand: 15.10.2019) Wenn Sie sich mit einem Antrag auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises an einen durch die Ständige Kommission beim Deutschen Presserat anerkannten Verband wenden oder dieser Verband Sie im Zuge der Antragstellung kontaktiert, verarbeitet der Verband im erforderlichen Umfang Ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt der ausstellende Verband Ihnen hierzu folgende Informationen:

1. Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen

Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und Digitalpublisher e. V. (VNZV) Schiffgraben 17, 30159 Hannover Tel.: 0511-306070, Fax: 0511-306072 vnzv@vnzv.de

2. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Der Verantwortliche verarbeitet die in Nr. 3 genannten Daten, um bundeseinheitliche Presseausweise an Journalistinnen und Journalisten auszustellen. Im Einzelnen hat der Verantwortliche zu prüfen, ob der/die Antragsteller/-in eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit ausübt. Dieses muss glaubhaft belegt werden. Hierbei sind die Bewertung der Kriterien für den Bezug von Presseausweisen (vgl. § 9 Abs. 1 der Vereinbarung) und die Gewichtung der Gründe für die Verweigerung der Ausgabe oder für eine Entziehung von Presseausweisen (vgl. § 10 Abs. 2 der Vereinbarung) erforderlich. Dies geschieht im Einklang mit den Bestimmungen der DS-GVO und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für den Zweck der Vertragsbegründung, -durchführung, -erfüllung sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten zu den vorgenannten Zwecken auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Zudem erfolgt ggf. eine Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) unseres Verbandes, anderer ausgabeberechtigter Verbände und der Gremien des Deutschen Presserates (Ständige Kommission und Selbstverwaltungsgremium). Das berechtigte Interesse liegt vor, wenn die Ständige Kommission oder das Selbstverwaltungsgremium nach § 10 Abs. 3 der Vereinbarung Missbrauchskontrollen und Schritte zur Vermeidung der Doppelbeantragung im Falle von Zweitbeantragungen durchführen.

3. Art der personenbezogenen Daten

Wir verarbeiten Daten, die mit der Beantragung und Ausgabe des bundeseinheitlichen Presseausweises in Zusammenhang stehen. Dies sind die folgenden Daten:
  • Vor- und Zuname, Titel
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Adresse
  • Emailadresse
  • Telefonnummer/Fax
  • Staatsangehörigkeit
  • Anrede/Geschlecht
  • Lichtbild
  • Mitglied/Nichtmitglied
  • Bisherige Presseausweis-Nummer
  • Art der Tätigkeit
  • Ggf. Firma/Verlag, Institution, Verein
Zur besseren Anschauung ist hier die Kopie eines bundeseinheitlichen Presseausweises abgedruckt:

4. Empfänger und Kategorien von Empfängern

Ihre personenbezogenen Daten werden innerhalb unseres Verbandes ausschließlich an die Bereiche weitergegeben, die mit der Ausstellung der Presseausweise beschäftigt sind. Eine Datenweitergabe an Empfänger außerhalb des Verbandes erfolgt nur mit Ihrer vorherigen Einwilligung oder abschließend nach der Vereinbarung zwischen Presserat und Innenministerkonferenz aus den nachfolgenden Gründen:
  • Auskunftspflicht des Verbandes gegenüber der Ständigen Kommission (§ 3 Abs. 2) in Bezug auf alle Angelegenheiten, die die Ausgabeberechtigung und das Verfahren der Ausstellung von bundeseinheitlichen Presseausweisen betreffen.
  • Wechselseitige Unterrichtung der anderen anerkannten Verbände über Missbrauchsfälle (§ 7 Abs. 7). Hierdurch sollen alle ausstellungsberechtigten Verbände über Missbrauchsaktivitäten informiert werden, um dadurch Rückschlüsse auf die Intensität ihrer Prüfverfahren ziehen zu können.
  • Wechselseitige Unterrichtung der anderen anerkannten Verbände über Fälle der Ablehnung und Entziehung (§ 10 Abs. 3). Hierdurch soll dem hohen Missbrauchsrisiko begegnet werden, das durch eine Antragstellung bei unterschiedlichen ausstellungsberechtigten Verbänden entsteht. Es soll vermieden werden, dass Verbände Presseausweise ausstellen, deren Ausstellung bereits von anderen ausstellungsberechtigten Verbänden abgelehnt wurden.
  • Anonymisierte Meldung zur Jahresstatistik seitens des Verbandes an das Selbstverwaltungsgremium und die Ständige Kommission (§ 14 Abs. 1).

5. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Gültigkeit des bundeseinheitlichen Presseausweises aufbewahrt. Nach Ablauf der Gültigkeit beträgt die Aufbewahrungsfrist der Daten zehn Jahre zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

6. Betroffenenrechte

Nach Maßgabe von Art. 15 DS-GVO haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen gemäß Art. 16 DS-GVO ein Recht auf Berichtigung zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DS-GVO). Darüber hinaus steht Ihnen ein Beschwerderecht zu bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs. Zur Wahrung Ihrer Rechte können Sie uns jederzeit unter den oben genannten Daten kontaktieren.

7. Erforderlichkeit der Bereitstellung von personenbezogenen Daten

Die Bereitstellung personenbezogener Daten zur Vertragsbegründung, -erfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen ist in der Regel weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Sie sind also nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Allerdings ist die Bereitstellung personenbezogener Daten für die Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises in der Regel unumgänglich. Hierfür bitten wir um Verständnis. Für die Ausstellung eines Presseausweises benötigen wir Ihre unter Nr. 3 aufgelisteten personenbezogene Daten. Soweit Sie uns diese Daten nicht bereitstellen wollen, können wir leider keinen Presseausweis für Sie ausstellen.