Corona-Hilfen: Verlängerung der Fristen für Schlussabrechnungen

Die Fristen zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurden verlängert. Über die Beantragung der Hilfen hatten wir zuletzt Anfang 2022 mit VNZV-Rundschreiben 003-2022 vom 11. Januar 2022 und VNZV-Rundschreiben 011-2023 vom 18. Februar 2023 informiert. Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden (vgl. Anlage zu diesem Rundschreiben). Bis zu diesem Termin kann im Einzelfall eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Ein Organisationsprofil im digitalen Antrags-System muss durch einen prüfenden Dritten angelegt werden.

Für die Hilfspakete 1 und 2 antragsberechtigt waren Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019. Im Rahmen der Überbrückungshilfen wurden bei Umsatzausfällen Fixkosten erstattet. Die vorläufigen Bewilligungen erfolgten zur zeitnahen Auszahlung anhand prognostizierter Umsatzrückgänge und Fixkosten und werden in der Schlussabrechnung mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung abgeglichen. Folgen kann die Bestätigung der erhaltenen Mittel oder eine Nach- oder Rückzahlung.

Weitere Informationen zur Schlussabrechnung stehen auf der Plattform des BMWK und BMF zur Verfügung.

Quelle: UVN